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Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Hinzuziehung und Vergütung von Dolmetschern und Übersetzern durch die Polizei

Vom 27.12.2000

1. Dolmetscher und Übersetzer

  1. Sprachübertragungen werden von Dolmetschern und Übersetzern ausgeführt. Dolmetscher nehmen mündliche und schriftliche Sprachübertragungen vor. Übersetzer führen nur schriftliche Sprachübertragungen durch. Mündliche Sprachübertragungen dürfen nur Dolmetschern übertragen werden.
  2. Es ist zwischen öffentlich bestellten und allgemein beeidigten Dolmetschern und Übersetzern - im folgenden: beeidigte Dolmetscher (Übersetzer) und anderen Dolmetschern und Übersetzern - im folgenden: unbeeidigte Dolmetscher (Übersetzer) - zu unterscheiden. Beeidigte Dolmetscher (Übersetzer) werden für Sprachübertragungen für gerichtliche und behördliche Zwecke von den Landgerichtspräsidenten auf der Grundlage des Sächsischen Gesetzes über die öffentliche Bestellung und allgemeine Beeidigung von Dolmetschern und Übersetzern (Sächsisches Dolmetschergesetz - SächsDolmG) vom 16. Juni 1994 (SächsGVBl. S. 1105) bestellt und haben ihre fachliche Eignung in einem Prüfungsverfahren oder durch Vorlage eines bestimmten Prüfungsabschlusses nachgewiesen. Sie sind zur gewissenhaften und unparteiischen Aufgabenerfüllung, zum sorgfältigen Umgang mit ihnen anvertrauten Urkunden und Schriftstücken, zur Verschwiegenheit und zur Übernahme gerichtlicher und behördlicher Aufträge verpflichtet. Die Landgerichte führen Listen der in ihrem Bezirk ansässigen beeidigten Dolmetscher (Übersetzer).           > weiter <
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