| Verwaltungsvorschrift des Sächsischen
Staatsministeriums des Innern über die Hinzuziehung und Vergütung
von Dolmetschern und Übersetzern durch die Polizei
Vom 27.12.2000
1. Dolmetscher
und Übersetzer
- Sprachübertragungen
werden von Dolmetschern und Übersetzern ausgeführt. Dolmetscher
nehmen mündliche und schriftliche Sprachübertragungen
vor. Übersetzer führen nur schriftliche Sprachübertragungen
durch. Mündliche Sprachübertragungen dürfen nur Dolmetschern
übertragen werden.
- Es ist zwischen
öffentlich bestellten und allgemein beeidigten Dolmetschern und Übersetzern
- im folgenden: beeidigte Dolmetscher (Übersetzer) und anderen
Dolmetschern und Übersetzern - im folgenden:
unbeeidigte Dolmetscher (Übersetzer) - zu unterscheiden.
Beeidigte Dolmetscher (Übersetzer) werden für Sprachübertragungen
für gerichtliche und behördliche Zwecke
von den Landgerichtspräsidenten auf der Grundlage des
Sächsischen Gesetzes über die öffentliche Bestellung und
allgemeine Beeidigung von Dolmetschern und Übersetzern
(Sächsisches Dolmetschergesetz - SächsDolmG) vom 16.
Juni
1994 (SächsGVBl. S. 1105) bestellt und haben ihre fachliche Eignung
in einem Prüfungsverfahren oder durch Vorlage
eines bestimmten Prüfungsabschlusses nachgewiesen. Sie
sind zur gewissenhaften und unparteiischen Aufgabenerfüllung, zum sorgfältigen
Umgang mit ihnen anvertrauten Urkunden und Schriftstücken, zur Verschwiegenheit und zur Übernahme gerichtlicher
und behördlicher Aufträge verpflichtet. Die
Landgerichte führen Listen der in ihrem Bezirk ansässigen beeidigten
Dolmetscher (Übersetzer). >
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